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In Sachsen müssen Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden gem. § 65 Abs. 1 SächsBO von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.
Bauvorlageberechtigt ist u. a. wer in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist (§65 Abs. 2 SächsBO).
Der Standsicherheitsnachweis gem. § 66 Abs. 1 SächsBO muss in Sachsen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind von einem Bauingenieur oder einem Architekten mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer von der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste eingetragen ist.
Aufgabe der Ingenieurkammer Sachsen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 SächsIngKG ist es, Ingenieursachverständige vorzuschlagen und bei deren öffentlicher Bestellung und Vereidigung mitzuwirken. Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für das Bauwesen zuständig sind, erfolgt gem. § 2 Abs. 3 SächsIngKG die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der Ingenieurkammer Sachsen und der Architektenkammer Sachsen.
Hinweis
Antragsformular bitte ausdrucken, vollständig ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit den im Antrag genannten Unterlagen senden an:
Ingenieurkammer Sachsen
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Gern beantworten wir Ihre Fragen auch in einem persönlichen Gespräch in unserer Hauptgeschäftsstelle Dresden oder in den Regionalbüros in Chemnitz und Leipzig. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter Tel. 0351 43833-60.