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Zulässigkeit freihändig-direkter Vergabe von freiberuflichen Leistungen unterhalb Schwellenwert durch Freistaat Sachsen erneut bestätigt

Das Thema:
Die Vergabe freiberuflicher Leistungen oberhalb eines von der europäischen Union dynamisch festgelegten Schwellenwertes (derzeit 206.000 EUR) ist mit der VOF in deutsches Recht umgesetzt. Das dort festgelegte formalisierte Verfahren wird – im besten Fall aus Unkenntnis – von zahlreichen Vergabestellen auch unterhalb des genannten Schwellenwertes angewandt und führt so dazu, dass der Vergabeaufwand (Kosten der Bewerbung auf der einen und der Auswertung auf der anderen Seite) oft gleich oder sogar höher als das letztlich zu vergebende Honorar ist.
Das ist schädlich! Für beide Seiten (Vergabestelle und Ingenieure) ist es in diesem Falle besser – und rechtssicherer! – freihändig, direkt an den kompetenten Ingenieur des Vertrauens in der Region zu vergeben.

Die juristischen Fakten:
Die Vergabe freiberuflicher Leistungen unterhalb der Schwellenwerte ist klar und eindeutig geregelt, denn gemäß VOL/A §1  2. Spiegelstrich sind alle "Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden" und die Schwellenwerte nicht erreichen, den Basisparagraphen entzogen. In den Erläuterungen zur VOL/A heißt es: "Einheitliche Grundsätze für die Vergabe der Gesamtheit freiberuflicher Leistungen sind nicht vorhanden. Es ist daher nach den Rechtsgrundsätzen des § 55 BHO (bzw. den entsprechenden landes- oder kommunalrechtlichen Bestimmungen) zu verfahren. Nach § 55 Abs. 1 BHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Ausnahmetatbestand bei freiberuflichen Leistungen in der Regel erfüllt ist. Sie können daher grundsätzlich freihändig vergeben werden."

Weiter wird ausgeführt: "Die Aufträge sind, sowie Leistungen an freiberuflich Tätige vergeben werden, an solche Freiberufler zu vergeben, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit feststeht, die über ausreichende Erfahrungen verfügen und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Ausführung bieten. Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden."

Die Bestätigung:
In die gleiche Richtung ging die Aussage von Herrn Dr. Binus (Leiter der Prüfabteilung 2 im Sächsischen Rechnungshof) "... Formelle VOF-ähnliche Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte fordert der Sächsische Rechnungshof nicht. Wie die Kommunen ihre Vergabeverfahren unterhalb dieser Schwellenwerte bei freihändigen Vergaben gestalten, bleibt ihnen überlassen. Die Verfahren sollten insgesamt wirtschaftlich und effizient durchgeführt werden. Eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Vergabevorschriften wird aus Sicht des Sächsischen Rechnungshofs nachdrücklich unterstützt…", der gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin Frau Schmidt (Referatsleiterin 23) am 21.05.2007 Gesprächspartner von Ingenieurkammer-Sprecher Rolf Rau und Geschäftsführer Dr. Andreas Klengel zum Thema Vergabe war. Ähnlich hatte sich auch bereits im April 2004 der Leiter der Prüfabteilung 1 im Sächsischen Rechnungshof Herr Dr. Krebs (DIB 5/2004) geäußert.

Fazit:
Die öffentlichen Auftraggeber sind aufgefordert, nicht unnötig volkswirtschaftliche Ressourcen und Steuermittel zu beanspruchen sondern unterhalb des EU-Schwellenwertes freiberufliche Leistungen rechtskonform freihändig-direkt zu vergeben! Für Beratungsgespräche zur rechtskonformen und effizienten Umsetzung o.g. Rechtsvorschriften steht die Geschäftsstelle jederzeit zur Verfügung (www.ing-sn.de/ansprechpartner).

 
© Ingenieurkammer Sachsen 2008