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[26.11.09] Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2009 Teile A und B ist im Bundesanzeiger vom 15. Oktober 2009 bekannt gegeben worden.
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOB Teil A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte gem. § 100 Abs. 1 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A ergibt sich aus Landesrecht.
Die Regelungen des Abschnitts 2 der VOB Teil A gelten für Bauaufträge öffentlicher Auftraggeber mit einem Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte und werden durch eine entsprechende Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) verbindlich vorgeschrieben. Die VgV ist in der geänderten Fassung jedoch noch nicht in Kraft, so dass der Abschnitt 2 der VOB Teil A derzeit nicht anzuwenden ist.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat dem Bekanntmachungstext der VOB 2009 die Maßgabe vorangestellt, dass die Neufassung der VOB 2009 Teil A zur Wahrung der einheitlichen Geltung erst mit dem Inkrafttreten der Änderung der Vergabeverordnung angewendet werden soll.
Das SMF und das SMWA weisen darauf hin, dass die VOB 2009 Teile A und B zwar bekannt gegeben, aber von den öffentlichen Auftraggebern nicht anzuwenden sind.
Diese Auffassung stützt sich auf den Bekanntmachungstext der VOB Teile A und B. Die Regelungen im sächsischen Vergaberecht stehen dem nicht entgegen. Sowohl im Sächsischen Vergabegesetz (§ 1 Abs. 1 S. 2 SächsVergabeG) als auch in der Sächsischen Vergabedurchführungsverordnung (§ 1 Abs. 1 und 3 SächsVergabeDVO) wird bestimmt, dass die VOB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Die veröffentlichte Fassung der VOB 2009 soll aber erst mit Inkrafttreten der Vergabeverordnung gelten.