Bauvorlageberechtigte Ingenieure
In Sachsen müssen Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden gem. § 65 Abs. 1 SächsBO von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist u. a. wer gem. § 65 Abs. 2 SächsBO in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist.
Bauingenieure können auf Antrag in die Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- abgeschlossene Ingenieurausbildung in einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens
- Nachweis einer mindestens 2-jährigen berufspraktischen Tätigkeit nach Studienabschluss als Entwurfsverfasser in der Objektplanung von Gebäuden.
Antrag auf Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten
- für natürliche Personen mit Wohnsitz oder Büronierderlassung in der Bundesrepublik Deutschland
- für natürliche Personen mit Wohnsitz oder Büroniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat
- Checkliste - Zugangsvoraussetzungen für die Eintragung bei der Ingenieurkammer Sachsen
Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens als Bauvorlageberechtigter
Hier finden Sie eingetragene Bauvorlageberechtigte sowie eine Übersicht über die gegenseitige Anerkennung der Listeneintragung als Bauvorlageberechtigter in den Bundesländern.
Ihre Ansprechpartner

Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) Martina Ziegler T 0351 43833-65 |

Christiane Schwibs T 0351 43833 - 73 |



