Novelle der HOAI
AHO-Mitgliederinformation: Aktueller Sachstand zur weiteren Novellierung der HOAI 2009
[24.01.12] Am 13. Dezember 2011 hat das BMWi wie angekündigt das Honorar-Gutachten europaweit mit einer Abgabefrist bis zum 29.12.2011 ausgeschrieben. Gemäß der Ankündigung des BMWi ist der Untersuchungsbereich eingeschränkt worden. Erwartet wird die Untersuchung des Aktualisierungsbedarfs zur Honorarstruktur aller aktualisierten Leistungsbilder der HOAI (einschließlich der Anlage 1) in tatsächlicher Hinsicht. Im Rahmen dieser Untersuchung erfolgt eine Evaluierung der Honoraranpassung der letzten HOAI-Novelle von 2009.
HOAI-Reform 2013: Staatssekretär präzisiert Zeitplan
[13.12.11] Bei der traditionellen AHO-Herbsttagung in Berlin hat sich der Parlamentarische Staatssekretär im BMWi Ernst Burgbacher MdB deutlich zur Reform der HOAI in dieser Legislaturperiode bis zum Jahr 2013 bekannt: „Der Zeitplan sei ehrgeizig, aber machbar“.
Erneut im Fokus der Diskussion stand die noch immer offene politische Grundsatzfrage über die Rückführung der Leistungen für Umweltverträglichkeitsstudien, Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie Vermessungstechnische Leistungen (ehemals Teile VI, X-XIII HOAI 1996) in den verbindlichen Teil der HOAI.
Abschlussbericht zur Evaluierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
[06.09.2011] Im Rahmen der Novellierung der HOAI liegt nunmehr der Abschlussbericht zur „Evaluierung der HOAI | Aktualisierung der Leistungsbilder“ vor. Wir fordern alle Mitglieder auf, sich in die weitere an Berufspraxis und Berufsethos orientierte Ausgestaltung der HOAI einzubringen. Lesen Sie dazu aufmerksam die Teile und Abschnitte, die Ihre tägliche Arbeit betreffen und teilen Sie uns Ihre Meinungen, Bedenken und Änderungsvorschläge per Mail an post@ing-sn.de mit.
Praxisfragen und Arbeitshilfen zur HOAI 2009
Die wichtigsten Argumente und Fakten zur neuen HOAI
Die wichtigsten Fragen und Probleme zur neuen HOAI beantwortet kurz und knapp die Sonderausgabe HOAI 2009 der Mitteldeutschen Ingenieurkammern. Nutzen Sie diese wertvollen Praxistipps in Gesprächen und Verhandlungen mit Ihren Auftraggebern!
AHO-Praxishilfe zur Ermittlung von Stundensätzen
Regelungen zur Höhe von Stundensätzen sind in der HOAI 2009 nicht mehr gegeben, so dass die Vertragsparteien gefordert sind, ortsübliche Stundensätze zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen ist zu beachten, dass in diesen sämtliche Kosten eines Planerbüros aus projektbezogener Tätigkeit zu erwirtschaften sind. Der AHO zeigt drei Wege zur Ermittlung von Stundenverrechnungssätzen als Arbeitshilfe auf. Der erste Weg basiert auf der Ermittlung gemäß AHO-Bürokostenvergleich, der zweite Weg basiert auf dem Statusbericht 2000plus Architekten/Ingenieure und der dritte Weg zeigt die komplexe Ermittlung von bürospezifischen Mitarbeiterverrechnungssätzen auf.
ARGE Baurecht empfiehlt "Siegburgtabelle" zur Berechnung von Stundensätzen
[20.09.11] Die HOAI 2009 enthält keine Regelungen mehr zur Höhe von Zeithonoraren. Architekten und Ingenieure können deshalb die Stundensätze für ihre Tätigkeit frei aushandeln. Unterstützend kann dabei die von Frank Siegburg, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, entwickelte Tabelle (sog. Siegburgtabelle) herangezogen werden. Die Schwierigkeit der Planungsleistung, Erfahrung und Spezialwissen des Architekten und Ingenieurs werden bei der Ermittlung von Stundensätzen für Planungsleistungen berücksichtigt. Im Ergebnis führt dies zu Stundensätzen zwischen 75 Euro und 300 Euro. Die Tabelle, so die ARGE Baurecht, bietet eine wertvolle Hilfestellung für Verhandlungen mit Auftraggebern.
Positionspapiere und Stellungnahmen zur HOAI
Positionspapier der Ingenieurkammer zur Vergütung von Ingenieurleistungen im Straßen- und Brückenbau
Mit der neuen HOAI wurden eine Vielzahl von vormals verbindlichen Regelungen in einen nunmehr unverbindlichen Bereich überführt. Die Grundlagen des Honorars gem. § 6 HOAI n.F. wurden einer vollständigen Neuregelung unterzogen. Vor diesem Hintergrund ist eine einheitliche Verfahrensweise der Straßenbauverwaltung entscheidend. Dazu hat die Ingenieurkammer Sachsen ein Positionspapier zusammengestellt.
Ingenieurkammer Sachsen und Ingenieurverbände des Freistaats fordern Novelle der HOAI
In einem gemeinsamen Positionspapier fordern die Ingenieurkammer Sachsen und die Ingenieurverbände des Freistaats eine Novellierung der HOAI. Schwerpunkte sind u.a. die inhaltliche Überarbeitung und Modernisierung der Leistungsbilder, die Aufnahme neuer Leistungsbilder, eine adäquate Honorarerhöhung sowie eine Bußgeldregelung für Verstöße gegen die HOAI Mindestsätze.
Positionspapier der Ingenieurkammern Mitteldeutschlands zur Umsetzung der 6. Novelle der HOAI
In einem gemeinsamen Positionspapier zur Umsetzung der 6. Novelle der HOAI fordern die Ingenieurkammern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die öffentliche Hand auf, einen beliebigen Preiswettbewerb bei den bisherigen Teilen X bis XIII der HOAI zu verhindern.
Geltung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten regelt per Gesetz die Vergütung von Architekten- und Ingenieurdienstleistungen. Die HOAI stellt öffentliches und damit zwingendes Preisrecht dar. Der Preiswettbewerb für Leistungen, die unter den Anwendungsbereich der HOAI fallen, ist nur im Rahmen der von der HOAI selbst eröffneten engen Grenzen zulässig. Die HOAI bietet Kostentransparenz zwischen Preis, Leistung und Qualität für den Auftraggeber als Verbraucher und dient dem Verbraucherschutz. Derzeit gilt die HOAI in der Fassung der 6. Novelle vom 17.08.2009, in Kraft getreten am 18.08.2009.
Angebote, die entgegen den Vorschriften der HOAI zu einem Preis unterhalb der gesetzlich verbindlichen Mindestsätze angeboten werden, sind rechtswidrig. Gegen den Anbieter kann wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgegangen werden. Die Ingenieurkammer Sachsen ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder berechtigt, gegen rechtswidrige Angebote vorzugehen. Sie kann außergerichtlich im Wege der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Anbieter verlangen und im Falle der Weigerung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtlich gegen den Anbieter vorgehen.


